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   VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705   

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VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705 (https://dejure.org/2010,67070)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705 (https://dejure.org/2010,67070)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. November 2010 - Au 3 E 10.1705 (https://dejure.org/2010,67070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; Hilfe zur Erziehung; sozialtherapeutische Familienhilfe; teilstationäre Hilfe; Beurteilungsspielraum des Jugendamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705
    Über die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfe entscheiden die Jugendämter im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, wobei diese Entscheidung nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung für die festgestellte Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BVerwG vom 24.6.1999, BVerwGE 109, 155).
  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 12 B 09.602

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe nach §

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705
    3.4 Wird ein erzieherisches Defizit, d.h. ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII dem Grunde nach bejaht, haben die Fachkräften des Jugendamtes - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden, in welcher Form dann Hilfe geleistet wird, d. h. welche Maßnahme im Einzelnen die notwendige und geeignete Hilfe darstellt (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BayVGH vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602, und vom 17.6.2004, 12 CE 04.578).
  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705
    3.4 Wird ein erzieherisches Defizit, d.h. ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII dem Grunde nach bejaht, haben die Fachkräften des Jugendamtes - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden, in welcher Form dann Hilfe geleistet wird, d. h. welche Maßnahme im Einzelnen die notwendige und geeignete Hilfe darstellt (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BayVGH vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602, und vom 17.6.2004, 12 CE 04.578).
  • VGH Bayern, 18.03.2005 - 12 CE 04.3019
    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 E 10.1705
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, ob allgemein gültige Maßstäbe beachtet, alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BayVGH vom 18.3.2005, 12 CE 04.3019, Juris).
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